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EU-Maschinenverordnung 2027: Functional Safety für Schweizer Exporteure

EU-Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027: Was Schweizer Maschinen- und Robotikexporteure jetzt bei Functional Safety, Software, CE und Konformitätsnachweisen vorbereiten sollten.

Titelbild: EU-Maschinenverordnung 2027: Functional Safety für Schweizer Exporteure
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Die grösste Gefahr für Schweizer Maschinenbauer ist 2027 nicht die neue EU-Maschinenverordnung. Die grösste Gefahr ist, sie erst kurz vor der Auslieferung zu entdecken.

Am 20. Januar 2027 wird die Verordnung (EU) 2023/1230 für Maschinen verbindlich anwendbar. Sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Für Schweizer Exporteure ist das kein fernes Brüsseler Detail: Die EU ist im Maschinenbereich die wichtigste Handelspartnerin der Schweiz. Wer Maschinen, Roboterzellen, Sicherheitskomponenten oder unvollständige Maschinen in der EU bereitstellt, muss die Anforderungen seines konkreten Produkts rechtzeitig in Konstruktion, Software, Dokumentation und Konformitätsbewertung übersetzen.

Dieser Beitrag ist eine technische und organisatorische Orientierung, keine Rechtsberatung. Sein Kernpunkt ist einfach: Functional Safety ist ab 2027 nicht mehr bloss eine Disziplin der Elektroplanung. Sie verbindet Risikobeurteilung, Mechanik, Software, Cyber-Schutz, Dokumentation, Validierung und Service.

Titelbild: Redaktionelle Illustration. Es zeigt eine exemplarische sicher integrierte Roboterzelle und keine konkrete Maschine oder Marke.

Was am 20. Januar 2027 tatsächlich wechselt

Die EU-Kommission nennt den 20. Januar 2027 als verbindlichen Anwendungstermin der Maschinenverordnung.[1] Die Verordnung gilt auf EU-Ebene unmittelbar und ersetzt die bisherige Richtlinie. Das bedeutet nicht, dass jede Maschine plötzlich ein neues Zertifikat braucht. Entscheidend ist, ob ein Produkt ab diesem Stichtag in der EU erstmals auf den Markt gebracht oder in Betrieb genommen wird – oder ob eine Änderung so weit geht, dass sie regulatorisch relevant wird.

Die EU-Maschinenverordnung umfasst Maschinen, zugehörige Produkte und unvollständige Maschinen. Dazu zählen unter anderem auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile, Gurte sowie abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen.[2] Für Robotikunternehmen ist wichtig: Nicht nur der Roboterarm steht im Fokus. Auch eine vollständige Zelle mit Greifer, Zuführung, Schutzzaun, Lichtgitter, Sicherheitssteuerung, Software und Schnittstellen muss als System betrachtet werden.

Die Verordnung modernisiert den bisherigen Rahmen an mehreren Stellen. Die Kommission nennt ausdrücklich KI-gestützte Sicherheitsfunktionen, Cybersicherheit für konformitätsrelevante Softwaredaten und Sicherheitssteuerungen, höhere Risikokategorien, digitale Dokumente und aktualisierte produktbezogene Regeln.[1] Daraus folgt nicht, dass jede KI-Anwendung automatisch hochriskant oder jede vernetzte Anlage automatisch nicht konform ist. Es folgt aber, dass Entwicklungs- und Änderungsprozesse nachvollziehbar sein müssen.

Warum Schweizer Exporteure besonders genau hinschauen sollten

Die Schweiz übernimmt EU-Recht nicht automatisch. Für das Inverkehrbringen in der EU sind die EU-Anforderungen trotzdem massgeblich. Gleichzeitig ist der erleichterte Marktzugang wirtschaftlich bedeutsam: Das SECO beschreibt das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) als Instrument gegen technische Handelshemmnisse. Es umfasst unter anderem Maschinen und soll doppelte Konformitätsbewertungen vermeiden.[3]

Der Bundesrat eröffnete 2025 die Vernehmlassung zur Totalrevision der Schweizer Maschinenverordnung. Ziel war es, die Gleichwertigkeit mit der EU-Maschinenverordnung 2023/1230 zu sichern und damit eine Aktualisierung des MRA zu ermöglichen. In der Mitteilung wird zudem festgehalten, dass die EU mit rund 50 Prozent Exportanteil die wichtigste Handelspartnerin der Schweizer Maschinenindustrie ist.[4] Das unterstreicht den praktischen Punkt: EU-Konformität ist für viele Schweizer Hersteller kein Zusatzprojekt, sondern Teil der Lieferfähigkeit.

Die geltende Schweizer Maschinenverordnung enthält bereits eine Regelung für Konformitätsbewertungsstellen, die Bewertungen nach der EU-Maschinenverordnung durchführen. Solche Stellen müssen akkreditiert sein und die Voraussetzungen von Artikel 30 der EU-Verordnung erfüllen.[5] Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Aussage ableiten, dass jede Schweizer Stelle jede Bewertung für jedes Produkt vornehmen kann. Für ein konkretes Projekt sind Produktkategorie, Konformitätsverfahren, Anerkennung und aktueller Status der Stelle zu prüfen.

Die Grundpflichten: Nicht das CE-Zeichen ist der Anfang

Ein häufiger Denkfehler lautet: «Wir brauchen nur ein CE-Zeichen.» Tatsächlich steht das Zeichen am Ende einer Kette. Nach Artikel 10 muss der Hersteller sicherstellen, dass die Maschine oder das zugehörige Produkt gemäss den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III entworfen und gebaut wurde. Vor dem Inverkehrbringen sind technische Unterlagen zu erstellen und das passende Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen oder durchführen zu lassen. Erst wenn die Konformität nachgewiesen ist, folgen EU-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung.[6]

Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind mindestens zehn Jahre bereitzuhalten. Besonders relevant für softwareintensive Maschinen: Der Quellcode oder die Programmierlogik müssen einer zuständigen nationalen Behörde auf begründetes Verlangen verfügbar gemacht werden, wenn sie zur Prüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen nötig sind.[6] Das heisst nicht, dass Quellcode öffentlich wird. Es heisst aber, dass Entwicklungsorganisation, Versionsverwaltung, Freigaben und Nachweisführung nicht erst am Ende improvisiert werden sollten.

Harmonisierte Normen bleiben freiwillige technische Mittel. Werden die einschlägigen, im Amtsblatt zitierten harmonisierten Normen korrekt angewandt und decken sie die relevanten Anforderungen ab, können sie eine Konformitätsvermutung für diese Anforderungen vermitteln.[2] Sie ersetzen weder die Risikobeurteilung noch die Prüfung, ob die Normen für die konkrete Konfiguration, den Einsatzort und die Schnittstellen tatsächlich passen.

ArbeitspaketLeitfrage für den ExportTypischer Nachweis
ProduktabgrenzungLiefern wir eine Maschine, eine unvollständige Maschine, ein Sicherheitsbauteil oder eine Gesamtanlage?Produktdefinition, Liefergrenze, Rollen- und Schnittstellenmatrix
RisikobeurteilungWelche Gefährdungen entstehen in allen Betriebsarten – inklusive Rüsten, Störung und Instandhaltung?Aktuelle Risikobeurteilung mit Schutzmassnahmen und Restrisiken
Safety-KonzeptWelche Sicherheitsfunktionen sind erforderlich und wie werden sie validiert?Safety Requirement Specification, PLr-/SIL-Zuordnung, Validierungsbericht
Software & Cyber-SchutzWelche Parameter, Updates, Zugänge oder Daten können eine Sicherheitsfunktion beeinflussen?Versionsstand, Änderungsfreigabe, Rollenrechte, Backup- und Updateprozess
KonformitätWelches Verfahren gilt? Ist eine Drittstelle nötig?Normenliste, technische Unterlagen, Erklärung, gegebenenfalls Bescheinigung
Markt & ServiceSind Anleitung, Sprache, Erklärung und Kundenübergabe für den Zielmarkt vollständig?Lieferdossier, digitale Zugriffslösung, Papierprozess, Support- und Rückrufablauf

Functional Safety: Von der Risikobeurteilung bis zur validierten Sicherheitsfunktion

Functional Safety beschreibt nicht einfach einen Not-Halt. Sie betrifft jene Teile der Steuerung, die Sicherheitsfunktionen zuverlässig ausführen müssen – etwa sicher begrenzte Geschwindigkeit, Schutztürüberwachung, Lichtvorhang, sicherer Halt, sichere Raumüberwachung oder die koordinierte Reaktion einer Roboterzelle. Für einen kollaborierenden Roboter, eine AMR-Flotte oder eine klassische Bearbeitungsanlage ist die zentrale Frage dieselbe: Was muss bei einem Fehler sicher passieren, und ist dieser Nachweis über den gesamten Lebenszyklus belastbar?

ISO 13849-1:2023 liefert Methodik, Anforderungen und Empfehlungen für die Konstruktion und Integration sicherheitsbezogener Teile von Steuerungen, einschliesslich Software. Die Norm gilt für hohe und kontinuierliche Anforderungsraten sowie für verschiedene Technologien von elektrisch über hydraulisch bis mechanisch.[7] Sie bestimmt jedoch nicht selbst, welche Sicherheitsfunktion oder welches erforderliche Performance Level in einer konkreten Anwendung nötig ist. Das folgt aus der Risikobeurteilung und gegebenenfalls aus produkt- oder maschinenspezifischen Normen.

IEC 62061:2021 behandelt den Entwurf, die Integration und die Validierung sicherheitsbezogener Steuerungssysteme für Maschinen. Die aktuelle Ausgabe erweitert unter anderem Anforderungen an Functional-Safety-Planung, Konfigurationsmanagement, Parametrierung, periodische Prüfungen, Softwareverifikation und Validierung.[8] Für Exportprojekte ist diese Breite relevant: Ein korrekt ausgewähltes Safety-Relais genügt nicht, wenn Parametrierungen, Firmware, Sicherheitszonen oder die Integration mehrerer Maschinen unkontrolliert geändert werden können.

ISO 13849-1 und IEC 62061 behandeln Cybersecurity nicht als vollständige Sicherheitsmassnahme. ISO 13849-1 weist ausdrücklich darauf hin, dass Security-Themen Sicherheitsfunktionen beeinflussen können, aber zusätzliche Betrachtung benötigen.[7] Genau hier verschiebt die neue Verordnung den Fokus: Wenn ein unsicheres Update, ein unberechtigter Remote-Zugriff oder manipulierte Konfigurationsdaten eine Schutzfunktion beeinträchtigen können, gehören diese Risiken in das Sicherheits- und Änderungsmanagement.

Roboter und Cobots: Die Zelle ist das Produkt

Ein Roboter kann eine CE-Kennzeichnung haben – und trotzdem ist die anschliessend konfigurierte Anlage nicht automatisch als Gesamtsystem beurteilt. Bei der Integration entstehen neue Risiken: Greifer und Werkstück, Übergaben zwischen Fördertechnik und Roboter, Energiezufuhr, Schutzraum, sichere Geschwindigkeit, kollaborative Betriebsarten, Eingriffe zur Störungsbeseitigung oder Software-Schnittstellen zum MES.

Die Suva behandelt Industrieroboter, kollaborierende Roboter, Service- und Assistenzroboter ausdrücklich zusammen mit ihrer Integration in Anlagen und Systeme. Sie verweist dabei auf Risikobeurteilung, Schutzmassnahmen und CE-Konformität.[9] Das ist für Schweizer KMU ein nützlicher Realitätscheck: «Cobot» ist kein Sicherheitszertifikat. Auch ein leichter, kraftbegrenzter Arm braucht eine begründete Einsatzgrenze, sichere Werkzeuge, eine validierte Geschwindigkeit und klare Regeln für Bedienung, Reinigung, Wartung und Reset.

Für die EU-Maschinenverordnung ist deshalb die Frage nach der Herstellerrolle entscheidend. Wer Komponenten zusammenführt und als vollständige Zelle unter eigenem Namen bereitstellt, trägt nicht dieselbe Verantwortung wie ein reiner Komponentenlieferant. Liefergrenzen, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen sollten vor Bestellung, nicht erst bei der Abnahme schriftlich festgelegt werden.

Drittstelle oder Selbstbewertung? Nicht raten, sondern klassifizieren

Für die meisten Produkte erlaubt die Verordnung die interne Fertigungskontrolle als Konformitätsbewertungsverfahren. Für die Kategorien aus Anhang I gelten jedoch besondere Regeln: Bei Teil A ist eine Konformitätsbewertung unter Beteiligung einer notifizierten Stelle nötig. Bei Teil B kann die interne Fertigungskontrolle nur unter den in der Verordnung genannten Bedingungen möglich sein, insbesondere wenn einschlägige harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen die relevanten Anforderungen vollständig abdecken.[2]

Der Bundesrat nannte im Kontext der Schweizer Anpassung sechs Maschinenkategorien, die neu einer Konformitätsbewertung durch eine Drittstelle unterstellt werden sollen.[4] Daraus folgt keine Kurzformel wie «Roboter brauchen immer eine Drittstelle» oder «harmonisierte Normen reichen immer». Die richtige Reihenfolge lautet: Produkt und bestimmungsgemässe Verwendung abgrenzen, Anhang I prüfen, Normenabdeckung bewerten, Konformitätsweg festlegen und erst dann die Ressourcen sowie den Zeitplan planen.

Digitale Anleitung: Möglich, aber nicht folgenlos

Die Verordnung erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen digitale EU-Konformitätserklärungen und digitale Betriebsanleitungen. Für nicht professionelle Nutzer müssen sicherheitsrelevante Informationen zur Inbetriebnahme und sicheren Verwendung jedoch in Papierform mitgeliefert werden. Kunden können zudem eine kostenlose Papierfassung der Anleitung verlangen.[2] Für einen Maschinenexporteur bedeutet das: Ein QR-Code allein ist kein Dokumentationskonzept.

Zu einem belastbaren digitalen Prozess gehören eine stabile, versionssichere Abrufmöglichkeit, die Zuordnung von Seriennummer und Version, Sprachvarianten für den Zielmarkt, ein Verfahren für Papieranforderungen und die Regel, wie Nachträge oder sicherheitsrelevante Updates zugestellt werden. Gerade bei individuell konfigurierten Anlagen sollte dieselbe Versionsnummer in Software, Schaltplan, Risikoakte, Anleitung und Abnahmeprotokoll wiederzufinden sein.

Ein pragmatischer 90-Tage-Plan für Schweizer Export-KMU

Tage 1–30: Portfolio ordnen. Legen Sie eine Liste aller Maschinenfamilien, Anlagenvarianten, Sicherheitsbauteile und unvollständigen Maschinen an. Erfassen Sie Zielmärkte, Liefergrenzen, Herstellerrolle, verwendete Safety-Komponenten, Softwarestände und den aktuellen Normenstand. Markieren Sie Neu- und Änderungsprojekte, die nach dem 20. Januar 2027 in die EU gehen könnten.

Tage 31–60: Safety und Software durchleuchten. Prüfen Sie mit Konstruktion, Automation, Software und Service gemeinsam: Welche Sicherheitsfunktionen gibt es? Wo werden Parameter verändert? Wer darf Updates einspielen? Wie werden Sicherheitszonen, Benutzerrechte, Remote-Zugänge und Backups dokumentiert? Der wichtigste Output ist kein Foliensatz, sondern eine priorisierte Lückenliste mit Verantwortlichen.

Tage 61–90: Konformitätsweg und Nachweise festziehen. Klassifizieren Sie die Produkte, prüfen Sie Anhang I sowie die Normenabdeckung und entscheiden Sie, ob und wann eine anerkannte Stelle einzubeziehen ist. Aktualisieren Sie technische Unterlagen, Software-Freigaben, Anleitungen, Lieferdossiers und interne Abnahmekriterien. Planen Sie Test- und Validierungskapazität früh ein; sie wird bei komplexen Zellen oft zum tatsächlichen Engpass.

Wichtig für Variantenbauer: Warten Sie nicht auf die vermeintlich finale Kundenkonfiguration. Definieren Sie bereits in der Angebots- und Konstruktionsphase, welche Änderungen sicherheitsrelevant sind und welche Nachweise bei Optionen wie anderem Greifer, höheren Lasten, zusätzlicher Achse, geänderter Schutzraumgeometrie oder Remote-Service erneut geprüft werden müssen. So wird aus jeder Kundenvariante kein separates Compliance-Notfallprojekt.

Typischer IrrtumWarum er riskant istBesserer Ansatz
«Die CE-Plakette besorgt der Service kurz vor Versand.»CE folgt dem Nachweis, sie ersetzt ihn nicht.Konformität als Entwicklungsgate in Konstruktion und Software verankern.
«Der Cobot ist von Haus aus sicher.»Das Risiko entsteht in Werkzeug, Werkstück, Geschwindigkeit und Gesamtzelle.Die konkrete Anwendung bewerten und Sicherheitsfunktionen validieren.
«Cybersecurity ist ein IT-Thema.»Ein Zugriff oder Update kann Safety-Parameter verändern.Safety und Security in Freigabe-, Zugriff- und Updateprozessen verbinden.
«Eine Normliste genügt.»Normen müssen zum Produkt, Stand und abgedeckten Risiko passen.Anwendbarkeit, Abdeckung und Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren.
«Eine Drittstelle brauchen wir sicher nie.»Der Konformitätsweg hängt von der Produktkategorie ab.Früh klassifizieren und bei Bedarf die zuständige Stelle einplanen.

Fazit: Exportfähigkeit wird zum Engineering-Thema

Die EU-Maschinenverordnung ist keine Einladung zu mehr Bürokratie um ihrer selbst willen. Sie zwingt Hersteller, die bereits in gute Maschinen investieren, zu einer sauberen Verbindung von Design, Safety, Software, Nachweis und Marktübergabe. Wer diese Arbeit erst im Dezember 2026 beginnt, wird Zeitdruck als «Regulierungsproblem» erleben. Wer sie jetzt in Produktentwicklung und Änderungsmanagement integriert, verbessert nicht nur die EU-Lieferfähigkeit, sondern auch Service, Rückverfolgbarkeit und Sicherheit im eigenen Betrieb.

Für Schweizer Exporteure lautet die wichtigste Frage daher nicht: «Wie bekommen wir rasch ein CE-Zeichen?» Sie lautet: «Können wir für jede relevante Sicherheitsfunktion beweisen, wie sie ausgelegt, implementiert, geschützt, geprüft und über Änderungen hinweg beherrscht wird?» Genau dort wird Functional Safety 2027 zum Wettbewerbsvorteil.

Zur Vertiefung empfehlen wir unseren Überblick zu den Robotiktrends 2027, den Cobot-Vergleich für Schweizer KMU, den Beitrag zu Physical AI im Schweizer Arbeitsmarkt sowie unseren Überblick zum Schweizer Rechtsrahmen autonomer Systeme.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. Europäische Kommission: Machinery
  2. EUR-Lex: Machinery safety requirements
  3. SECO: MRA Switzerland – EU
  4. Bundesrat: Erhalt des erleichterten Zugangs zum EU-Binnenmarkt
  5. Fedlex: Maschinenverordnung (MaschV)
  6. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2023/1230, insbesondere Artikel 8, 10 und 54
  7. ISO: ISO 13849-1:2023
  8. IEC: IEC 62061:2021
  9. Suva: Robotik – das Wichtigste in Kürze