
Die Schweiz hat 2025 einen wegweisenden Rechtsrahmen für autonome Systeme geschaffen. Das revidierte SVG, die neue Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) und die EU-Drohnenregulierung definieren klar, was erlaubt ist – und was noch aussteht. Ein Überblick für Unternehmen, Investoren und Interessierte.
Die Schweiz hat 2025 einen wegweisenden Rechtsrahmen für autonome Systeme geschaffen – sowohl für Drohnen im Luftraum als auch für selbstfahrende Fahrzeuge auf der Strasse. Während andere Länder noch diskutieren, hat der Bundesrat mit dem revidierten Strassenverkehrsgesetz (SVG) und der neuen Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF) konkrete Grundlagen geschaffen. Dieser Artikel erklärt, was erlaubt ist, was noch aussteht und wie sich die Schweiz im internationalen Vergleich positioniert.
Seit dem 1. Januar 2023 gelten in der Schweiz dieselben Drohnenregeln wie in den EU-Mitgliedstaaten. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat die europäischen Verordnungen der EASA (European Union Aviation Safety Agency) vollständig übernommen. Dieser Schritt war Teil des bilateralen Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU und markiert einen Paradigmenwechsel: Weg von rein nationalen Vorschriften, hin zu einem harmonisierten europäischen Luftraum.
Das neue System teilt Drohnenoperationen in drei Risikokategorien ein, die den Rahmen für alle kommerziellen und privaten Drohnenflüge in der Schweiz bilden:
| Kategorie | Risiko | Anforderungen | Typische Anwendung |
|---|---|---|---|
| Offen (A1/A2/A3) | Niedrig | Online-Kompetenznachweis, Registrierung ab 250 g | Hobbyflüge, Fotografie, kleine Inspektionen |
| Speziell | Mittel | Betriebsgenehmigung des BAZL, Risikoanalyse (SORA) | Lieferdrohnen, Inspektionen über Menschenmengen |
| Zulassungspflichtig | Hoch | Vollständige Zertifizierung wie Luftfahrzeuge | Passagierdrohnen, grosse Frachtdrohnen |
In der offenen Kategorie können Drohnen ohne vorgängige Betriebsbewilligung des BAZL eingesetzt werden – sofern bestimmte Grundregeln eingehalten werden. Die maximale Flughöhe beträgt 120 Meter über Grund. Drohnen dürfen nicht über Menschenmengen fliegen, und der Sichtkontakt zur Drohne muss jederzeit gewährleistet sein (VLOS – Visual Line of Sight). Drohnen ab 250 Gramm müssen beim BAZL registriert werden, und Piloten benötigen einen Online-Kompetenznachweis (A1/A3-Zertifikat für Drohnen bis 4 kg, A2-Zertifikat für Flüge in der Nähe von Menschen).
Verbotene Zonen sind in der Drohnen-App skyguide einsehbar: Flughäfen, Militärgebiete, Naturschutzgebiete und bestimmte städtische Bereiche sind gesperrt oder erfordern spezielle Genehmigungen. Wer in der Nähe des Flughafens Zürich-Kloten oder Genf-Cointrin fliegen möchte, benötigt zwingend eine Genehmigung über das DRONIQ-System.
Das ambitionierteste Projekt im Schweizer Drohnenrecht ist die Einführung von U-Space – einem digitalen Luftverkehrsmanagementsystem speziell für unbemannte Luftfahrzeuge. Zürich wird voraussichtlich Ende 2026 als erste Schweizer Stadt einen vollständig operativen U-Space-Bereich einführen. Das BAZL hat bereits im November 2025 einen erfolgreichen ersten Feldtest durchgeführt, ein zweiter Test ist für das zweite Quartal 2026 geplant.
U-Space ermöglicht es, Drohnen auch ausserhalb der Sichtweite (BVLOS – Beyond Visual Line of Sight) zu betreiben – ein entscheidender Schritt für kommerzielle Lieferdrohnen und Inspektionsflüge. Drohnenbetreiber müssen sich bei einem zertifizierten U-Space-Dienstleister (USSP – U-Space Service Provider) registrieren, der Flugpläne koordiniert und Kollisionen verhindert. Derzeit gibt es in der Schweiz und der EU noch keine zertifizierten USSPs – die Zertifizierungsverfahren laufen.
Am 1. März 2025 trat in der Schweiz ein historischer Meilenstein in Kraft: Das revidierte Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit dem neuen Titel IIa "Fahrzeuge mit einem Automatisierungssystem" (Art. 25a–25h SVG) sowie die Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF). Damit verfügt die Schweiz über einen der klarsten und umfassendsten Rechtsrahmen für autonomes Fahren in Europa.
Das Schweizer Recht orientiert sich an der internationalen SAE-Klassifikation (Society of Automotive Engineers), die fünf Automatisierungsstufen definiert. Aktuell erlaubt die Schweiz die Stufen 3 und 4 in drei konkreten Anwendungsfällen:
| Anwendungsfall | SAE-Stufe | Beschreibung | Rechtliche Grundlage |
|---|---|---|---|
| Autobahnpilot | Level 3 | Fahrer darf Lenkrad auf der Autobahn loslassen; muss bei Aufforderung übernehmen | Art. 25b SVG, Art. 23 VAF |
| Automatisiertes Parkieren | Level 4 | Fahrzeug parkiert selbständig in zugelassenen Parkhäusern, ohne Fahrer im Fahrzeug | Art. 25b SVG, Art. 25 VAF |
| Führerlose Fahrzeuge | Level 4 | Vollständig autonome Fahrt auf kantonal genehmigten Strecken (z.B. Robotaxis) | Art. 25c SVG, Art. 33 VAF |
SAE Level 5 – vollständige Autonomie in jeder Situation und auf jeder Strasse – ist in der Schweiz derzeit nur im Rahmen von Pilotversuchen unter ASTRA-Aufsicht zulässig (Art. 25h SVG). Für den kommerziellen Einsatz fehlt noch die entsprechende Regulierung.
Die VAF stellt hohe Anforderungen an Fahrzeughersteller und Betreiber. Jedes automatisierte Fahrzeug muss über eine Typengenehmigung einer anerkannten ausländischen Behörde (EU oder UNECE) verfügen – die Schweiz verzichtet auf eigene Typengenehmigungsvorschriften und anerkennt internationale Standards. Das ASTRA führt stichprobenartige Konformitätsprüfungen durch.
Besonders relevant für den Betrieb führerloser Fahrzeuge ist die neue Funktion des Operators: Jedes führerlose Fahrzeug muss von einer natürlichen Person aus der Ferne überwacht werden. Der Operator muss seinen Arbeitsort in der Schweiz haben, über einen gültigen Führerausweis (mindestens Kategorie B) verfügen und speziell geschult sein. Ein Operator kann dabei mehrere Fahrzeuge gleichzeitig überwachen – er führt jedoch keine Fahrmanöver durch, sondern erteilt dem Automatisierungssystem bei Bedarf Anweisungen.
Wichtig: Trotz des klaren Rechtsrahmens lag laut ASTRA im Februar 2026 noch für kein Fahrzeug eine Typengenehmigung vor, die eine der drei erlaubten Anwendungsformen in der Schweiz gestatten würde. Die Zulassungsverfahren sind im Gange – es ist eine Frage der Zeit, bis die ersten kommerziellen autonomen Fahrzeuge auf Schweizer Strassen unterwegs sind.
Die Haftungsfrage ist eine der komplexesten im Recht der autonomen Systeme. Das Schweizer Recht folgt hier einem pragmatischen Ansatz: Grundsätzlich bleibt die Halterhaftung nach Art. 58 SVG bestehen – der Fahrzeughalter haftet für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Automatisierungssystem am Steuer war. Dies schafft Rechtssicherheit für Geschädigte.
Parallel dazu können Hersteller nach Produkthaftungsrecht (PrHG) in Anspruch genommen werden, wenn ein Fehler im Automatisierungssystem nachgewiesen wird. Der Fahrmodusspeicher (Art. 7 VAF) – eine Art "Black Box" für autonome Fahrzeuge – spielt dabei eine zentrale Rolle: Er zeichnet Ereignisse wie Notfallmanöver, Zusammenstösse und technische Störungen auf und ermöglicht eine lückenlose Rekonstruktion des Unfallhergangs.
Im europäischen Vergleich positioniert sich die Schweiz als Vorreiterin. Deutschland hat mit dem Gesetz zum autonomen Fahren (2021) ebenfalls einen Level-4-Rahmen geschaffen, aber die praktische Umsetzung hinkt hinter der Schweiz zurück. Die EU arbeitet an einer harmonisierten Verordnung, die voraussichtlich 2027 in Kraft treten soll. Die Schweiz hat durch ihre enge Anlehnung an EU- und UNECE-Standards bereits heute eine hohe Kompatibilität sichergestellt.
Besonders bemerkenswert ist das Interesse chinesischer Unternehmen an der Schweiz als Testmarkt: Die klare Regulierung, die hohe Infrastrukturqualität und die internationale Vernetzung machen die Schweiz zu einem attraktiven Standort für Pilotprojekte. Der Kanton Zürich hat bereits 2025 erste Tests mit selbstfahrenden Shuttles im Furttal durchgeführt – ein Zeichen, dass die Praxis der Theorie folgt.
Die Schweiz hat mit dem revidierten SVG, der VAF und der Übernahme der EU-Drohnenregulierung einen soliden und zukunftsfähigen Rechtsrahmen für autonome Systeme geschaffen. Die Grundlagen sind gelegt – sowohl für Drohnen im U-Space als auch für selbstfahrende Fahrzeuge auf Schweizer Strassen. Was jetzt folgt, ist die praktische Umsetzung: Typengenehmigungen für autonome Fahrzeuge, die Zertifizierung von U-Space-Dienstleistern und die ersten kommerziellen Robotaxi-Dienste in Schweizer Städten.
Für Unternehmen, Investoren und Innovatoren bietet die Schweiz damit ideale Rahmenbedingungen: Rechtssicherheit, internationale Kompatibilität und eine Regulierungsbehörde (ASTRA/BAZL), die aktiv den Dialog mit der Industrie sucht. Die Roboterrevolution kommt – und in der Schweiz ist sie willkommen.
Quellen: Bundesamt für Strassen ASTRA, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, VISCHER Rechtsanwälte (Februar 2026), Fedlex – Verordnung über das automatisierte Fahren (VAF), EASA U-Space Regulation (EU) 2021/664, Kanton Zürich Pilotprojekt autonome Mobilität
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